Satzung
(lt. Beschluss der MV 2004; Anlage zum Protokoll vom 19.11.04)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen ,,Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung in Hessen – Gesellschaft für Beratung und Therapie von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Familien“ mit Sitz in Frankfurt am Main.
- Der Verein ist Mitglied der ,,Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V.“ mit Sitz in Fürth.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten aus dessen Mitteln keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Zweck des Vereins besteht in der fachlichen und organisatorischen Förderung der Erziehungsberatung in Hessen.
Er fördert die Erziehungsfähigkeit der Eltern und Sorgeberechtigten und tritt für die Verbesserung der emotionalen, sozialen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen ein. - Der Zweck soll insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben erreicht werden:
- Die LAG tritt für eine eindeutige gesetzliche und finanzielle Absicherung der Erziehungsberatungsstellen ein.
- Sie veranstaltet Fachtagungen und organisiert Erfahrungsaustausch zur Erziehungsberatung.
- Sie wirkt bei der Fortbildung der in den einzelnen Erziehungsberatungsstellen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit.
- Sie pflegt die Zusammenarbeit mit der Dachorganisation (Bundeskonferenz für Erziehungsberatung) und den anderen Landesarbeitsgemeinschaften für Erziehungsberatung in Deutschland.
- Sie prüft und unterstützt gegebenenfalls die Planung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem Gebiet der Erziehungsberatung.
- Sie berät und unterstützt bei der Neueinrichtung von Erziehungsberatungsstellen und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Jugendhilfe.
- Sie informiert die Öffentlichkeit, Behörden und Einrichtungen über Erkenntnisse, Möglichkeiten und Arbeitsweisen auf dem Gebiet der Erziehungsberatung.
- Sie tritt für Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Erziehungsberatung ein, um sowohl den sich ändernden Bedürfnissen, Erfordernissen und Ansprüchen der Ratsuchenden als auch den sich wandelnden Anforderungen in der Jugendhilfe Rechnung zu tragen.
- Sie bemüht sich um Kontakte und Zusammenarbeit mit öffentlicher Verwaltung, politischen Parteien, Trägerverbänden, Gewerkschaften, Berufs- und Fachverbänden.
§ 4 Mittel
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand.
- Über die Festsetzung und die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
- Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden über eine einfache Buchführung auf der Grundlage eines Haushaltsplanes dokumentiert. Die Kassenprüfung wird jährlich durch die Rechnungsprüfer abgewickelt. Die Rechnungsprüfer legen jährlich einen Bericht über ihre Kassenprüfung vor.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erziehungsberatungsstellen in Hessen werden. Dies gilt auch für Erziehungsberatung in integrierten Fachdiensten, sofern die anerkannten Qualitätsmerkmale institutioneller Erziehungsberatung erfüllt sind: insbesondere freier Zugang für Ratsuchende, Vertraulichkeit und Kostenfreiheit der Beratung, Zusammenwirken unterschiedlicher Professionen des Fachfeldes, Supervision/Intervision und Fortbildung, fachlich qualifizierte Leitungskompetenz.
- Nach Beendigung der Tätigkeit in einer Erziehungsberatungsstelle oder einer vergleichbaren Tätigkeit in einem integrierten Fachdienst wandelt sich die ordentliche Mitgliedschaft in eine außerordentliche um.
- Außerordentliche Mitglieder können werden:
- freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erziehungsberatungsstellen in Hessen;
- ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Erziehungsberatungsstellen in Hessen;
- Kolleginnen und Kollegen aus psychosozialen Diensten und Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch Erziehungsberatung gehört;
- juristische Personen, soweit sie Träger von Erziehungsberatungsstellen in Hessen sind.
- Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht.
- Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt bis spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich.
- Tod eines Mitglieds.
- Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten.
- Ausschluss, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags zwei Jahre im Rückstand ist.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Vorher ist der/dem Betreffenden Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Der/Die Betroffene kann den Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zur erneuten Entscheidung vorlegen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen.
- Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter und den Protokollanten.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- jährliche Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und des Kassenberichts;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
- Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages;
- Beschlussfassung der Satzungsänderung, der Änderung des Vereinszweckes und der Auflösung des Vereins;
- Wahl von zwei Personen zur Kassenprüfung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes im Falle des Widerspruchs gegen den Vorstandsbeschluss (nach § 6.7.).
- Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt:
- in der Regel mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
- bei Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten.
- Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.
- Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das Beschlüsse und wesentliche Beratungsthemen festhält und von Versammlungsleiter und Protokollanten unterschrieben wird.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn diese mindestens
- von 1/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt werden;
- von 1/3 der Vorstandsmitglieder für erforderlich gehalten werden.
- Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit vorzeitig abberufen werden. Der Vorstand ist in diesem Falle durch Neuwahlen zu ergänzen oder zu ersetzen.
§ 9 Der Vorstand
- Die Aufgabe des Vorstandes ist es, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verfolgen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und die dafür geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
- Der Vorstand besteht höchstens aus 7, mindestens jedoch aus 5 gleichberechtigten Mitgliedern, die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Wahlen erfolgen geheim. Listenwahl ist möglich.
- Der Vorstand bestimmt die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern in eigener Verantwortung. Ein Mitglied des Vorstands wird als Kassenwart bestimmt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Dringende Fragen können in telefonischer Absprache erfolgen.
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so rückt der Kandidat mit dem nächsthöheren Stimmanteil der Kandidatenliste zur Vorstandswahl nach.
- Verfügungsberechtigung
- Der Vorstand kann nur Rechtsgeschäfte zur Erfüllung der von der Satzung festge-schriebenen Ziele eingehen.
- Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von € 100,00 werden vom Kassenwart getätigt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über € 100,00 bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
- Beschlüsse und wesentliche Beratungsthemen des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von der Hälfte der Mitglieder gestellt werden und ist allen Mitgliedern bei der Einladung mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
- Über die Auflösung des Vereins wird in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten entschieden.
- Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt der zuständigen Ministerin/dem zuständigen Minister der hessischen Landesregierung mit dem Zweck der Förderung der Erziehungsberatung zu. Die Vermögensübertragung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
Wiesbaden-Naurod, den 19. November 2004
Die Satzung als PDF gibt es hier: Satzung